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Steuernews für Klienten
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Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2024:
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Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?
Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten. Artikel lesen
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Was ändert sich steuerlich bei Gebäudeabschreibung und -sanierung?
Beschleunigte Abschreibung, Erweiterung der vorzeitigen Abschreibung, Öko-Zuschlag. Artikel lesen
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Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 bringt eine Verdopplung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung. Artikel lesen
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Wallbox beim Dienstnehmer für das E-Firmenauto: Ist ein Sachbezug zu versteuern?
Steuerfreiheit bis zu einem Kostenlimit von € 2.000,00. Artikel lesen
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Warum benötigt Ihr Unternehmen eine Kostenrechnung?
Rentabilität, Preisgestaltung und Planung wird durch Kostenrechnung möglich. Artikel lesen
Grundbuchseintragungsgebühr: Befreiung bei dringendem Wohnbedürfnis möglich
Der Nationalrat hat eine temporäre Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen.
Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch ist unter anderem, dass der Eintragung ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt, das nach dem 31.3.2024 geschlossen wurde und der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026, beim Grundbuchsgericht einlangt.
Für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums zum Beispiel muss das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der/des einzutragenden Eigentümerin/Eigentümers dienen (Wohnstätte). Als Nachweis dafür ist die Meldung des Hauptwohnsitzes und die Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich (Fristen zur Einreichung sind zu beachten). Vererbte oder geschenkte Immobilien sind nicht von der Gebühr befreit.
Für die Befreiung der Eintragung von Pfandrechten (zum Erwerb dieser Liegenschaft oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte) gelten unter anderem weitere Regelungen. Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über € 500.000,00 liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2 Millionen besteht keine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.
Dieser Artikel behandelt nur einige Eckpunkte der neuen Gebührenbefreiung. Weitere Regelungen sind zu beachten. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung noch abzuwarten.
Stand: 28. April 2024