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Steuernews für Klienten
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Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung. Artikel lesen
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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Artikel lesen
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Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Artikel lesen
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Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden? Artikel lesen
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Tipps, wie Mitarbeiter zu einem Spitzenteam werden
Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den Erfolg. Artikel lesen
Was ist ein Auskunftsbescheid?
Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.
Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:
- eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
- die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
- eine Darstellung des Rechtsproblems
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen
- die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht
- die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages
Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.
Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.
Stand: 26. Februar 2024