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Steuernews für Klienten
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Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2024:
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Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen. Artikel lesen
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Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?
Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen geplant. Artikel lesen
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Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?
Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten. Artikel lesen
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Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?
Die Grenze soll 2024 valorisiert werden. Artikel lesen
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Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen
Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen. Artikel lesen
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Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?
Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte. Artikel lesen
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Wie hoch ist der Klimabonus 2024?
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region. Artikel lesen
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Krisen: Tipps zur Vorbereitung
Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten? Artikel lesen
Was ist eine Negativsteuer?
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. der Kinderzuschläge gutzuschreiben.
Zudem bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt für 2024 max. € 463,00 (in 2023 € 421,00) pro Jahr. Pendlerinnen bzw. Pendler erhalten für 2024 max. € 579,00 (in 2023 € 526,00) pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024, in 2023 € 684,00) zu erhöhen.
Pensionistinnen bzw. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 637,00 (Wert 2024, in 2023 € 579,00).
Stand: 26. Juni 2024